Datenschutz und AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma


Lemax | Austria
Neufeldstrasse 4a
A-6890 Lustenau (VLBG)

Allgemeines
Für alle Lieferungen und Leistungen gelten ausnahmslos die nachstehenden Bedingungen, auch kraft der ständigen Geschäftsverbindung, sollten sie nicht jeweils gesondert schriftlich vereinbart werden.

Durch die Auftragserteilung gelten sie jedenfalls als anerkannt und vereinbart. Geschäftsbedingungen welcher Art immer, die zu diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen im Widerspruch stehen, sind in vollem Umfang unwirksam, gleichgültig in welcher Form diese zur Kenntnis gebracht werden.

Abweichende Vereinbarungen zu einzelnen Punkten der vorliegenden Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der vorangehenden ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung. Stillschweigen gegenüber abweichenden Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen gilt nicht als Zustimmung.

Mündliche Abreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder müssen von uns schriftlich bestätigt sein. Auch die Vereinbarung, künftig hin von diesem Formerfordernis abzugehen, bedarf der Schriftlichkeit.

Angebote
Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Eine Annahme kommt erst bei Vertragsabschluss zu Stande. Erteilte Aufträge werden für uns erst nach Versendung der schriftlichen Auftragsbestätigung, und zwar ausschließlich mit deren Inhalt oder durch die Ausführung des Auftrages selbst, rechtsverbindlich.

Unverschuldete Behinderung
Unverschuldete Behinderung wie Streik, Betriebsstörungen, Elementarereignisse und insbesondere auch mangelnde Selbstbelieferung berechtigen uns, von übernommenen Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise zurückzutreten. In solchen Fällen kann der Kunde weder Schadenersatz noch Nachlieferung verlangen.

Leistungsfrist und Termine
Die von uns angegebenen Leistungsfristen sind unverbindlich. Die Lieferfrist gilt jedenfalls als gewahrt, wenn die Lieferung innerhalb der vereinbarten oder verlängerten Frist das Lager verlässt oder dort versandbereit war und nur aus einer von uns nicht zu vertretenden Ursache nicht versandt wurde. Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst ohne unser Verschulden verzögert, werden vereinbarte Leistungsfristen entsprechend verlängert oder vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben; hierdurch auflaufende Mehrkosten trägt der Besteller.

Nur im Falle eines von uns verschuldeten Leistungsverzuges steht es dem Besteller frei, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten; anderweitige Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.

Übernahme
Wir haben den Besteller vom Übergabetermin zeitgerecht zu verständigen; bleibt der Besteller der Übergabe fern, gilt die Übergabe der erbrachten Leistung als am vorgesehenen Übergabetermin erfolgt.

Versand
Der Versand von Waren erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Ist keine besondere Beförderungsart vereinbart, steht uns die freie Wahl zu, wobei uns keine Verpflichtung zur Prüfung der billigsten Beförderungsart trifft. Eine Transportversicherung wird nur über Anordnung des Bestellers und auf dessen Kosten abgeschlossen.

Preis
Sollte keine gesonderte Vereinbarung getroffen worden sein, so gelangen die jeweils bei Bestellung gültigen Preise laut Preisliste zur Verrechnung. Nur schriftlich oder ausdrücklich als bindend offerierte Preise sind gültig, andernfalls bleiben Änderungen der Preise und Rabatte vorbehalten. Bei Säumigkeit, Zahlungseinstellung oder Insolvenz sind gewährte Nachlässe (Rabatte etc) hinfällig oder der allenfalls nachverrechnete Betrag sofort fällig. Alle Preise verstehen sich unverpackt und unverladen ab Lager. Erhöhen sich zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung die Kostenfaktoren der Lieferfirma wie Einkaufspreise, Zölle, Löhne, Soziallasten, Steuern und dergleichen, gehen diese Erhöhungen zu Lasten des Bestellers.

Zahlung
Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen ist ebenso wie die Aufrechnung von Forderungen des Bestellers gegen die Lieferfirma mit der Forderung der Lieferfirma aus den erbrachten Leistungen ausgeschlossen.

Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur gänzlichen Bezahlung aller aus der laufenden Geschäftsverbindung bestehenden, noch offenen Forderungen. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur in ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern. Diese aus der Veräußerung entstandene Forderung tritt der Kunde mit ihrem Entstehen an uns zur Sicherung aller unserer Forderungen ab. Bei Verarbeitung der Vorbehaltsware in der Art, dass ein Dritter Eigentum erwirbt, wird der anteilsmäßige Werkslohn abgetreten. Auf Verlangen hat uns der Käufer den Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen, welchem die Abtretung angezeigt werden kann. Werden auf diese Weise Beträge eingezogen, so gelten sie bis zur Zahlung des Kaufpreises für uns treuhändig verwahrt.

Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug des Bestellers / Käufers / Kunden sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 1,5 % monatlich zu berechnen; hierdurch werden bestehende Ansprüche auf Ersatz höherer Zinsen nicht beeinträchtigt. Bei Zahlungsverzug des Bestellers (Kunde) sind wir berechtigt, einerseits die sofortige Zahlung des Gesamtpreises zu verlangen und andererseits weitere Lieferungen nur noch gegen Vorauszahlung auszuführen, sowie, wenn der Besteller seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt, unbeschadet unsere sonstigen Rechte die in unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Anlagen, Waren und dergleichen –ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist – zurückzunehmen oder vom Vertrag zur Gänze oder zum Teil zurückzutreten; im Falle eines solchen Rücktrittes steht uns gegenüber dem Besteller / Kunde eine Abstandsgebühr in Höhe von 10 % des Preises jener Leistung zu, hinsichtlich derer der Rücktritt erfolgt ist. Im Falle des Zahlungsverzuges sind sämtliche vorprozessualen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzten.

Rücktrittsrecht
Wir sind auch dann, wenn nach Abschluss des Vertrages ungünstige Umstände über die Zahlungsfähigkeit des Bestellers oder dessen wirtschaftliche Lage bekannt werden, berechtigt, die sofortige Zahlung des Gesamtpreises zu verlangen und bei Nichtleistung durch den Besteller vom Vertrag zur Gänze oder zum Teil zurückzutreten; im Falle eines solchen Rücktrittes steht uns gegenüber dem Besteller eine Abstandsgebühr in der Höhe von 10 % des Preises jener Leistungen zu hinsichtlich deren der Rücktritt erfolgt ist.

Gewährleistung
Die gelieferte Ware ist ohne Verzug zu prüfen. Beanstandungen werden nur anerkannt, wenn sie uns innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung der Ware schriftlich detailliert mitgeteilt werden. Vorbehalte hinsichtlich Güte und Menge auf Liefer-, Gegenschein oder sonstigen Urkunden sind wirkungslos und gelten als nicht beigesetzt. Ausgeschlossen von der Gewährleistung sind Mängel, die auf unrichtige Behandlung, Überbeanspruchung, chemische oder physikalische Einflüsse, Witterungs- und Natureinflüsse zurückzuführen sind. Für Mängelfolgeschäden oder Verdienstentgang wegen eines Mangels wird, ausgenommen bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, nicht gehaftet. Durch einen Gewährleistungsfall wird die Fälligkeit der entstandenen Forderung nicht aufgeschoben, ebenso ist einen Kompensation
unzulässig.

Schadenersatz
Jeder Schadenersatz ist ausgeschlossen, sofern er nicht auf grobes Verschulden oder Vorsatz zurückzuführen ist. Unter grobem Verschulden ist bewusstes Außerachtlassen der Sorgfaltspflicht zu verstehen.

Erfüllungsort
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist (A-6890) Lustenau.

Gerichtsstand
Zur Entscheidung über sämtliche Rechtsstreite wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in A-6850 Dornbirn vereinbart. Es wird ausnahmslos die Anwendung österreichischen Rechtes für sämtliche Vereinbarungen und für allenfalls daraus entstehende Rechtsstreitigkeiten unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes und unter Ausschluss kollisionsrechtlicher Bestimmungen vereinbart.

Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung wird durch eine Regelung ersetzt, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.